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   OVG Niedersachsen, 20.08.2012 - 2 ME 343/12   

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https://dejure.org/2012,22267
OVG Niedersachsen, 20.08.2012 - 2 ME 343/12 (https://dejure.org/2012,22267)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.08.2012 - 2 ME 343/12 (https://dejure.org/2012,22267)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. August 2012 - 2 ME 343/12 (https://dejure.org/2012,22267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anführen sachlicher Gründe oder Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten als ausreichend für die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NSchG § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1, 2
    Anführen sachlicher Gründe oder Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten als ausreichend für die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anführen sachlicher Gründe oder Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten als ausreichend für die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12

    Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

    Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 613, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2018 - 2 ME 512/18

    Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer

    Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 25, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris).

    Pädagogische Gründe" können vorliegen, wenn die pädagogischen Nachteile, die eine Schülerin bzw. ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerströme auf die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule (vgl. auch Beschl. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris Rn. 6 mwN).

    Dafür müssen atypische Umstände gegeben sein, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten (vgl. auch Senatsbeschl. v. 31. Juli 2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 24, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2015 - 2 ME 252/15

    Vergleichbar hoher Stellenwert hinsichtlich der Organisationsentscheidungen nach

    Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris; Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 748, jeweils m. w. N.).

    Der Senat reduziert den Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden in inzwischen ständiger Rechtsprechung entsprechend dieser Vorgabe um die Hälfte (vgl. Beschl. v. 6.9.2012 - 2 ME 351/12 -, v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 -, v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, v. 11.6.2012 - 2 ME 188/12 -, v. 12.8.2010 - 2 ME 245/10 -, anders noch Beschl. v. 14.9.2007 - 2 ME 575/07 -); dies hält er mit Blick darauf für angemessen, dass die Hauptsache nur teilweise vorweggenommen wird und ein Schulwechsel nach Ergehen der Hauptsachenentscheidung möglich bleibt.

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 2 ME 405/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei

    Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, die es schließlich rechtfertigt, der betroffenen Schülerin und dem Schüler bzw. der Familie im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris).
  • VG Lüneburg, 08.12.2016 - 4 B 153/16

    Ärztliches Attest; Ausnahmegenehmigung; Besuch einer anderen Schule;

    Die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich darauf berufenden Schüler ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - sowie Beschl. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, beide in juris).

    Zwar kommen Schwierigkeiten eines Schülers in seiner Klassengemeinschaft sowie erheblich gestörte Beziehungen zu Lehrkräften als pädagogische Gründe in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.8.2012, a.a.O.).

  • VG Braunschweig, 30.08.2022 - 6 B 275/22

    Ausnahmegenehmigung; Bildungsgang; MINT-Schule; Oberschule; pädagogische Gründe;

    Pädagogische Gründe können vorliegen, wenn die pädagogischen Nachteile, die eine Schülerin bzw. ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerströme auf die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule (vgl. Nds. OVG, B. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18 -, juris Rn. 12; B. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Dafür müssen atypische Umstände gegeben sein, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten (vgl. auch Nds. OVG, B. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18 -, juris Rn. 12; B. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 24, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei

    Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 -, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36, v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 9, und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6).
  • VG Hannover, 23.06.2022 - 6 B 2011/22

    Gestattung des Besuchs einer anderen Schule; Hochbegabung; pädagogische Gründe

    Pädagogische Gründe können vorliegen, wenn die pädagogischen Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerströme auf die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule (Nds. OVG, Beschluss vom 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dafür müssen atypische Umstände gegeben sein, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten (Nds. OVG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 24, vom 04.09.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36; vom 20.08.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6 und vom 03.09.2021 - 2 ME 152/21 -).

  • VG Hannover, 16.11.2021 - 6 A 3907/21

    Muss Grundschülerin der Besuch einer erdnussfreien Schule ermöglicht werden? -

    Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, die es schließlich rechtfertigt, dem Interesse der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bzw. der Familie im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris).
  • VG Hannover, 06.07.2022 - 6 A 3057/21

    Gestattung des Besuchs einer anderen Schule; Klassenbildungserlass; medizinische

    Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, die es schließlich rechtfertigt, dem Interesse der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bzw. deren Familie im Verhältnis zum öffentlichen Interesse ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 04.09.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36 und v. 20.08.2012 - 2 ME 343/12 - juris).
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